Vereinssatzung

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Zendojo Trier“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Der Sitz des Vereins ist Trier, der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Trier eingetragen werden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es,

a) das Soto-ZEN in der von ZEN-Meister Taisen Deshimaru (1914-1982) von Japan nach Europa überbrachten Form fortzuführen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
b) das Gedankengut des fernen Ostens, insbesondere des Zen, zu studieren, zu verbreiten und dazu beizutragen, die Kulturen des
fernen Ostens und des Westens einander anzunähern
c) gegenseitiges Verständnis, geistige Freiheit und den Frieden zwischen den Menschen zu fördern.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Ausübung und Lehre des Zazen, der ZEN-Meditation
b) Durchführung von Einführungen in die ZEN-Meditation, Vorträgen, Seminaren u.ä.,
c) Verbreitung des Gedankenguts des Zen durch Publikationen und andere geeignete Medien,
d) die Unterstützung von Zen-Dojos im In- und Ausland.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zen.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördern will und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle, die einen Vereinsbeitrag leisten und an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen. Sie haben Stimm- und Antragsrecht gemäß dieser Satzung. Förderndes Mitglied ist, wer nur einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Vereinsbeitrag leistet und nicht an den Aktivitäten des Vereins teilnimmt.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftliche Kündigung zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer wenigstens 4-wöchigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres
  • durch Tod
  • durch Ausschluss, wenn das Mitglied Ansehen oder Interessen des Vereins schädigt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem er dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4
Beiträge, Ansprüche der Mitglieder

(1) Die Aufgaben des Vereins erfordern eine finanzielle Grundlage. Aus diesem Grunde werden Mitgliederbeiträge erhoben.

(2) Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

§ 5
Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitglieder und der Vorstand

§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Personen, nämlich

  • einem/einer Vorsitzenden
  • einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen zu Mitgliedern des Vorstandes berufen.

(2) Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand ist zuständig für:

a) die Führung der Geschäfte des Vereins,
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist innerhalb von 3 Monaten von der Mitgliederversammlung ein Nachfolger/eine Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit zu bestimmen.

(6) Bei erheblicher Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten können einzelne Mitglieder des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

  • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der vom Vorstand aufgestellten Jahresrechnung sowie deren Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
  • die Beschlussfassung über Anträge

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(4) Die Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr durchgeführt. Hierzu wird vom Vorstand eingeladen.

(5) Der Vorstand kann außergewöhnliche Mitgliederversammlungen einberufen, er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt

(6) Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit Angabe der Tagesordnung erfolgen schriftlich unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.

(7) Jede satzungsmäßige zustande gekommene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied bzw. sofern dem Verein juristische Personen angehören, deren Vertreter(in) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung hat für jede Mitgliederversammlung schriftlich gesondert zu erfolgen. Ein Vereinsmitglied kann nicht mehr als 3 Fremdstimmen vertreten.

(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Gesetz und Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse vorschreiben. Stimmenthaltungen sind wie Neinstimmen zu behandeln, ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Ergibt sich bei der Wahl eines Vorstandsmitgliedes Stimmengleichheit, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder eine von der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführer(in) eine Niederschrift aufzunehmen; sie bedarf der Gegenzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied.

§ 8
Satzungsänderung

(1) Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

§ 9
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 4 Wochen eine 2. Versammlung einberufen werden. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschliessen.

(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken, im Sinne der unter § 2 Abs. 1 genannten Ziele, zu verwenden. Die Bestimmung dieser Zwecke obliegt der Mitgliederversammlung. Die Ausführung gefaßter Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens bedarf der Einwilligung des Finanzamtes.

§ 10

Diese Satzung ist am 18.10.02 beschlossen worden. Sie wird mit dem Tage der Übernahme in das Vereinsregister wirksam.
Trier, den 18.10.2002